Preiserhöhung erhalten? So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Bei jeder Preiserhöhung dürfen Sie außerordentlich kündigen – aber in der richtigen Reihenfolge. Fristen, Formulierung und die Bonusfalle.
Preiserhöhung erhalten? So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
Erhöht Ihr Versorger die Preise, dürfen Sie den Vertrag außerordentlich kündigen – unabhängig von Laufzeit und regulärer Kündigungsfrist. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung nur an gestiegenen Netzentgelten oder Umlagen liegt und der Versorger sie als „Weitergabe“ bezeichnet. Nur wenn sich ausschließlich die Umsatz- oder Stromsteuer ändert, besteht kein Sonderkündigungsrecht.
Die Regeln
- Der Versorger muss die Erhöhung mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden ankündigen – transparent, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Sie können bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; die Kündigung wirkt spätestens zu diesem Zeitpunkt.
- Die Kündigung sollte in Textform erfolgen (E-Mail genügt) und ausdrücklich auf die Preiserhöhung Bezug nehmen.
- Ein Bonus, der an eine Mindestvertragslaufzeit geknüpft ist, kann bei einer Sonderkündigung entfallen – rechnen Sie das gegen, bevor Sie kündigen.
Formulierung, die funktioniert
„Hiermit kündige ich meinen Stromliefervertrag (Kundennummer …, Zählernummer …) außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der mit Schreiben vom … angekündigten Preiserhöhung. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende in Textform.“
Wichtig: Erst den neuen Vertrag sichern
Kündigen Sie nicht, bevor der neue Vertrag steht. Sonst fallen Sie in die Grundversorgung, die meist deutlich teurer ist. Beim Wechsel über uns übernimmt der neue Versorger die Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts; Ihr Berater achtet darauf, dass Lieferende und Lieferbeginn lückenlos aneinander anschließen.
Preiserhöhung während der Preisgarantie?
Bei einer „vollständigen“ Preisgarantie darf der Versorger während der Garantiezeit nicht erhöhen – auch nicht bei gestiegenen Netzentgelten. Bei einer „eingeschränkten“ Garantie ist nur der Energieanteil geschützt; Erhöhungen aus Netzentgelten und Umlagen bleiben möglich und lösen dann das Sonderkündigungsrecht aus. Welche Garantieart ein Tarif hat, steht in unserer Tarifliste bei jedem Tarif.
Häufige Fragen
Ja. Jede Preisänderung außer bei Umsatz- und Stromsteuer löst das Recht aus, auch wenn der Versorger sie nur weitergibt.
Häufig ja, wenn der Bonus an die Mindestlaufzeit gebunden ist. Rechnen Sie Ersparnis und Bonus gegeneinander – Ihr Berater macht das mit Ihnen.
Sie fallen in die Grundversorgung. Deshalb zuerst den neuen Vertrag sichern und die Kündigung über den neuen Versorger laufen lassen.
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