Umzug: Was mit Strom- und Gasvertrag passiert – und was Sie festhalten sollten
Beim Umzug endet Ihr Vertrag nicht automatisch, er zieht aber auch nicht automatisch mit. Diese Seite erklärt die drei Wege, die Fristen und die zwei Zählerstände, die über Ihre Abrechnung entscheiden.
Umzug: Was mit Ihrem Strom- und Gasvertrag passiert
Ein Umzug ist einer der wenigen Momente, in denen Sie Ihren Energievertrag ohne Wartezeit neu ordnen können. Der wichtigste Punkt: Ihr Vertrag zieht nicht automatisch mit – und er endet auch nicht automatisch. Was passiert, hängt davon ab, was in Ihrem Vertrag steht und was Sie dem Versorger mitteilen.
Drei Wege beim Umzug
- Vertrag mitnehmen: Die meisten Versorger beliefern Sie an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiter, wenn die neue Adresse in ihrem Liefergebiet liegt. Die Preise können sich ändern, weil die Netzentgelte vom Netzgebiet abhängen.
- Sonderkündigungsrecht nutzen: Kann der Versorger an der neuen Adresse nicht liefern oder liefert er nur zu geänderten Bedingungen, können Sie den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 41b Abs. 4 EnWG). Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der bereits ein Vertrag läuft, endet Ihre Verpflichtung mit dem Auszug.
- Neu vergleichen: Ein Umzug ist der beste Zeitpunkt für einen Vergleich, weil Sie nicht an Kündigungsfristen gebunden sind und der Lieferbeginn frei gewählt werden kann.
Was Sie am Umzugstag festhalten sollten
Lesen Sie am Auszugstag den Zählerstand der alten Wohnung und am Einzugstag den der neuen Wohnung ab – mit Datum, Zählernummer und wenn möglich einem Foto. Diese beiden Zahlen entscheiden über die Schlussrechnung und über den Beginn der neuen Abrechnung. Ohne Ablesung schätzt der Netzbetreiber, und Schätzungen fallen selten zu Ihren Gunsten aus.
Die Fristen im Überblick
| Situation | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Versorger kann an neuer Adresse nicht liefern | 2 Wochen Kündigungsfrist | § 41b Abs. 4 EnWG |
| Anmeldung des Zählers in der neuen Wohnung | spätestens 6 Wochen nach Einzug, sonst Grundversorgung | § 2 StromGVV / GasGVV |
| Meldung des Umzugs an den Versorger | so früh wie möglich, spätestens 6 Wochen nach Auszug | Vertragsbedingungen |
Was wir beim Umzug für Sie übernehmen
Wenn Sie über uns wechseln, geben Sie im Auftrag das Einzugsdatum an; wir melden den Einzug beim neuen Versorger und der übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Läuft bereits ein Vertrag über uns, genügt ein Anruf bei Ihrem Berater – er prüft, ob eine Mitnahme oder ein Neuabschluss günstiger ist.
Häufige Fragen
Ja, so früh wie möglich mit Auszugsdatum und Zählerstand. Sonst läuft der Vertrag an der alten Adresse weiter und Sie zahlen für einen Nachmieter mit.
Nur, wenn der Versorger an der neuen Adresse nicht oder nur zu geänderten Bedingungen liefert (dann zwei Wochen Frist). Sonst gilt die reguläre Laufzeit – aber oft lohnt sich die Mitnahme ohnehin.
Sie werden vom Grundversorger beliefert (Ersatzversorgung, dann Grundversorgung). Das ist rechtlich in Ordnung, aber meist teurer als ein Vertrag mit Preisgarantie.
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